Im Rahmen eines weiteren Ausreisegesprächs bekräftigte der Gesuchsgegner am 8. Oktober 2024 abermals seinen fehlenden Ausreisewillen (MIact. 839). Gleichentags verfügte das MIKA zunächst eine einmonatige Durchsetzungshaft (MI-act 811 ff., 844 ff.), welche jedoch bereits am Folgetag aufgehoben und an deren Stelle eine bis zum 7. Januar 2025 laufende Vorbereitungshaft angeordnet wurde (MI-act. 864 ff.).