Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.12 / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 14. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner B._____, von Russland z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist ein 1984 in Tschetschenien geborener russischer Staatsbürger. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Jahr 2001 nach Deutschland ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 899), wo er unter mehreren Alias-Namen auftrat, mehrfach straffällig wurde und erfolglos um Asyl ersuchte (MI-act. 183 ff.). Da er mangels Rei- sedokumenten nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte, wurde ihm in Deutschland eine bis zum 24. Februar 2015 gültige Duldung zugesprochen (MI-act. 303). Am 12. Mai 2014 reiste der Gesuchsgegner unter neuer Identität in die Schweiz ein, wo er unter Verschweigen seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland erneut um Asyl ersuchte (MI-act. 233 ff.). Das Staatssekreta- riat für Migration (SEM) erkannte ihn mit Entscheid vom 10. Juni 2017 zwar als Flüchtling an und verfügte seine vorläufige Aufnahme, lehnte das Asyl- gesuch jedoch zufolge Asylunwürdigkeit ab (MI-act. 26 ff.). Der Gesuchsgegner beging in der Folge diverse Vergehen und Übertretun- gen auf Schweizer Staatsgebiet (MI-act. 46 ff., 61 ff., 95 ff., 59 ff., 85 ff., 105 ff., 115 ff., 123 ff., 134 ff., 160 ff., 196 ff.) und wurde mit Strafbefehl vom 2. März 2017 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB rechts- kräftig verurteilt (MI-act. 52 ff.). Des Weiteren zeugte er während seiner vorläufigen Aufnahme zwei Kinder (geb. tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj), welche er jedoch nicht finanziell unterstützt und welche getrennt von ihm bei der Kindsmutter aufwachsen (MI-act. 201 ff., 796). Am 7. Januar 2021 wurde der Gesuchsgegner aufgrund eines Verstosses gegen die ihm gegenüber verhängten Gewaltschutzmassnahmen von der Polizei festgenommen (MI-act. 294 ff.) und mit Verfügung vom 9. Januar 2021 wegen Verdachts auf Begehung verschiedenster Delikte in Untersu- chungshaft versetzt (MI-act. 226 ff.). Als am 1. April 2021 in Folge eines Ersuchens des SEM an die deutschen Behörden die Hauptidentität und der Voraufenthalt des Gesuchsgegners in Deutschland bekannt wurden (MI-act. 302 ff.), erkannte das SEM dem Ge- suchsgegner am 30. Juni 2021 die Flüchtlingseigenschaft ab und hob die vorläufige Aufnahme auf (MI-act. 344 ff.). Die Verfügung des SEM wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2021 (D-3323/2021) letztinstanzlich bestätigt (MI-act. 373 ff.). Dem Gesuchsgegner wurde im Anschluss eine Ausreisefrist bis zum 25. November 2021 angesetzt (MI- act. 391). Am 9. November 2021 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) im Rahmen eines Aus- -3- reisegesprächs, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und wei- gere sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 396). Auf Anfrage der Schweizer Behörden bestätigten die russischen Behörden am 21. Dezember 2021 die Identität des Gesuchgegners als B._____, russischer Staatsbürger, geb. tt.mm.jjjj (MI-act. 508 f.). Darauffolgende Rückübernahmegesuche scheiterten jedoch allesamt an der fehlenden Kooperation der russischen Behörden (MI-act. 711, 744, 827, 2-29). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Juli 2022 wurde der Gesuchs- gegner aufgrund diverser Vergehen und Verbrechen zu einer Freiheits- strafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Da er zudem wegen mehrerer Ka- talogtaten verurteilt wurde, für welche gesetzlich eine obligatorische Lan- desverweisung vorgesehen ist, wurde er überdies für zehn Jahre des Lan- des verwiesen (MI-act. 600 ff.). Das Obergericht Aargau bestätigte mit Ur- teil vom 14. Februar 2024 die Haftstrafe und den Landesverweis (MI- act. 745). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig (MI-act. 1089). Im Rahmen eines zweiten Ausreisegesprächs erklärte der Gesuchsgegner am 10. Juli 2024, er sei weiterhin nicht bereit, nach Russland auszureisen, da ihm die Einziehung in den Militärdienst drohe. Ausserdem gab er an, keine Reisepapiere zu besitzen (MI-act. 723). Am 30. September 2024 wurde der Gesuchsgegner erneut auf seine Aus- reiseverpflichtung und seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung hingewiesen. Zudem wurde er auf die Möglichkeit einer Haftanordnung zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung aufmerksam gemacht. Hierauf reichte der Gesuchsgegner am 3. Oktober 2024 mit Hilfe einer Sozialarbei- terin der Justizvollzugsanstalt Pöschwies ein erneutes Asylgesuch ein. Im Rahmen eines weiteren Ausreisegesprächs bekräftigte der Gesuchs- gegner am 8. Oktober 2024 abermals seinen fehlenden Ausreisewillen (MI- act. 839). Gleichentags verfügte das MIKA zunächst eine einmonatige Durchsetzungshaft (MI-act 811 ff., 844 ff.), welche jedoch bereits am Fol- getag aufgehoben und an deren Stelle eine bis zum 7. Januar 2025 lau- fende Vorbereitungshaft angeordnet wurde (MI-act. 864 ff.). Das Bezirksgericht Kulm ordnete am 10. Oktober 2024 im Hinblick auf eine mögliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft superprovisorisch an, dass es ihm untersagt sei, den Aufenthaltsort seiner beiden Töchter zu verändern. Zudem wurde angeordnet, die Kinder seien einstweilen in das RIPOL-Verzeichnis und das SIS aufzunehmen (MI-act. 878 ff.). Die am 9. Oktober 2024 per 8. Oktober 2024 angeordnete Vorbereitungs- haft wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024 bestä- tigt (MI-act. 898). -4- Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners ab und wies diesen aus der Schweiz weg (MI- act. 919 ff.). Am 31. Oktober 2024 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er sei nicht bereit, nach Russland aus- zureisen und weigere sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI- act. 936 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für drei Monate. Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Ver- waltungsgerichts bis zum 28. Januar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.102 [MI-act. 941 ff.]). Am 12. November 2024 reichte das SEM bei den russischen Behörden ei- nen erneuten Antrag um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein, nach- dem die zuvor gestellten Anträge wiederholt abgelehnt wurden (MI- act. 744; 978 ff, 1057). Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners betreffend sein Mehrfachgesuch ab (MI- act. 1053 ff). Infolgedessen erwuchs der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI- act. 1071). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 lehnten die russischen Behörden das Gesuch um Rückübernahme vom 12. November 2024 erneut ab (MI- act. 2-29 ff.). Am 15. Januar 2025 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA im Rahmen des rechtlichen Gehörs erneut, er sei nicht bereit, nach Russland auszureisen und weigere sich, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI- act. 1095 ff.). Gleichentags ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche durch den Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts mit Urteil vom 16. Januar 2025 bis zum 14. Februar 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.3; MI-act. 2-16 ff.). Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wies mit Verfügung vom 29. Ja- nuar 2025 das am 15. Januar 2025 eingegangene Gesuch des Gesuchs- gegners um Wechsel des amtlichen Rechtsvertreters ab (MI-act. 2-38 ff.). Gleichentags übermittelte das SEM dem MIKA zwei Formulare der russi- schen Botschaft, mithilfe derer der Gesuchsgegner selbständig an der Pa- pierbeschaffung mitwirken könne (MI-act. 2-42). Das SEM teilte dem MIKA am 30. Januar 2025 mit, dass die ausgefüllten Formulare den tschetsche- nischen Behörden (mit welchen die Zusammenarbeit gut funktioniere) über- mittelt werden könnten, welche sodann ihre Registraturen prüfen würden -5- und bei einem positiven Eintrag des Gesuchsgegners dieser bei den russi- schen Behörden einen Reisepass beantragen könne (MI-act. 2-51). Glei- chentags leitete das MIKA diese Informationen mitsamt Formularen an den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners weiter (MI-act. 2-64). B. Das MIKA plante, dem Gesuchsgegner am 5. Februar 2025 das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft zu gewähren (MI- act. 2-52). Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 verzichtete der Gesuchs- gegner auf die Durchführung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 2-52). Das MIKA ordnete gleichentags die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt an (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 14. April 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners teilte am 4. Februar 2025 mit, dass der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durch- setzungshaft verzichte (act. 8). D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 wurde die Anordnung der Haftverlän- gerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 11. Februar 2025, 12.00 Uhr (Eingang), zugestellt (act. 9 f.). Gleich- zeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme ein- gehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte in der Folge am 10. Februar 2025 fristgerecht eine Stellungnahme ein (act. 19 ff.) Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (act. 20). 1. Die mit Verfügung vom 30. Januar 2025 angeordnete Durchsetzungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. -6- 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterli- chen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das ange- rufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einrei- chung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesge- richts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 14. Februar 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.3 vom 16. Januar 2025; MI-act. 2-16 ff.). Am 30. Januar 2025 ordnete das MIKA die Haftver- längerung an (act. 1). Der amtliche Rechtsvertreter teilte am 4. Februar 2025 mit, der Gesuchsgegner verzichte auf die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung (act. 13). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Aus- weisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MSG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die An- -7- ordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. No- vember 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Be- hörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haft- zweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgestellt wurde, liegt mit dem Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2024 (MI-act. 919) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. Darüber hinaus liegt mit Urteil des Ober- gerichts Aargau vom 14. Februar 2024 eine rechtskräftige Landesverwei- sung vor. (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.3 vom 16. Ja- nuar 2025, Erw. II/2.2; MI-act. 2-22). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgehalten wurde, hatte der Gesuchsgegner die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und damit bis am 11. Dezember 2024 zu verlassen (MI-act. 925, 1071). Der Gesuchsgegner weigert sich jedoch wei- terhin, bei einer Rückführung zu kooperieren (vgl. MI-act. 1095). Die per 11. Dezember 2024 angesetzte Ausreisefrist hat der Gesuchsgegner damit unbenutzt verstreichen lassen. Daran vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen des amtlichen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners nichts zu ändern, wonach der Ge- suchsgegner sich seit dem 7. Januar 2021 in Haft befinde und demnach -8- die per 25. November 2021 angesetzte Ausreisefrist gar nicht habe wahr- nehmen können (act. 21). Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist eine sich in Ausschaffungshaft befindende Person nicht vor der Anordnung der Durchsetzungshaft zu entlassen, nur um ihr Gelegen- heit zur selbständigen Ausreise zu bieten (Urteile des Bundesgerichts 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023, Erw. 4.5; 2C_712/2022 vom 2. Novem- ber 2022, Erw. 3). Der Gesuchsgegner befand sich vom 29. Oktober 2024 bis 15. Januar 2025 rechtmässig in Ausschaffungshaft und wurde im Anschluss in Durch- setzungshaft genommen. Dem Gesuchsgegner stand es während der Aus- schaffungshaft jederzeit frei, mit den Behörden zu kooperieren und seine (freibestimmte) Ausreise zu ermöglichen. Gerade in Fällen, in denen die (laufende) Ausschaffungshaft nicht mehr zulässig ist und die zwangsweise Rückführung - wie hier - ausschliesslich noch am persönlichen Verhalten der inhaftierten Person scheitert (vgl. Erw. 2.4), macht eine Haftentlassung aus der Ausschaffungshaft, um erst noch fristgerecht freiwillig ausreisen zu können, mit Blick auf den Charakter der Durchsetzungshaft als ultima ratio keinen Sinn (Urteil des Bundesgerichts 2C_712/2022 vom 2. November 2022, Erw. 3.2.4). Demnach erweist sich sowohl die Anordnung als auch die Verlängerung der Durchsetzungshaft diesbezüglich als zulässig. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Lan- desverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgehalten wurde, hat der Gesuchsgegner in der Ver- gangenheit mehrfach ausgesagt, nicht bereit zu sein, die Schweiz in Rich- tung Russland zu verlassen (WPR.2025.3, Erw. II/2.4). Er weigert sich wei- terhin konstant zu kooperieren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 841, 937, 1095). Die Zusammenarbeit zwischen den Schweizer und den russischen Behör- den ist derzeit stark erschwert, was eine Papierbeschaffung ohne Mitwir- kung des Gesuchsgegners faktisch verunmöglicht (MI-act. 2-51). Indessen wäre es, entgegen der Ansicht des amtlichen Rechtsvertreters des Ge- suchsgegners, dem Gesuchsgegner selbst möglich, bei den russischen Be- hörden Reisepapiere zu besorgen. Das MIKA hat dem amtlichen Rechts- vertreter des Gesuchsgegners am 30. Januar 2025 zwei Formulare zuge- stellt, welche durch den Gesuchsgegner auszufüllen und bei den tschet- schenischen Behörden einzureichen sind. Gemäss Angaben des SEM gäbe dies dem Gesuchsgegner die Möglichkeit, bei positiver Rückmeldung der tschetschenischen Behörden, bei den russischen Behörden einen Rei- sepass zu beantragen (MI-act. 2-64). -9- Der Gesuchsgegner hat bis zum heutigen Tag keine Schritte unternom- men, um dieses Vorhaben voranzutreiben. Darüber hinaus legt der Ge- suchsgegner auch nicht ausreichend dar, wieso er diesem Vorgehen nicht folgen könne. Die reine Behauptung, die Einreichung der zur Verfügung gestellten Formulare bei den tschetschenischen Behörden werde nicht zur Ausstellung eines russischen Reisepapiers führen, reicht indessen nicht, um darzulegen, dass die Beschaffung eines Reisedokuments unmöglich sei (vgl. act. 23). Darüber hinaus war der Gesuchsgegner bereits in der Vergangenheit in der Lage, einen russischen Reisepass zu beschaffen (MI-act. 841). Der amtli- che Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht diesbezüglich geltend, aufgrund der veränderten finanziellen Situation und der veränderten Fami- lienverhältnisse sei ihm dies heute verunmöglicht (act. 22). Belege, welche diese Aussagen stützen würden, bringt der Gesuchsgegner hingegen nicht vor. Im Lichte der Vorgeschichte des Gesuchsgegners sind diese daher als Schutzbehauptungen zu werten, um nicht an der Papierbeschaffung mit- wirken zu müssen. Der Gesuchsgegner weigert sich demnach trotz bestehender Möglichkei- ten weiterhin konsequent an der Papierbeschaffung mitzuwirken. Unter die- sen Umständen kann die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönli- chen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden. Dementspre- chend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraus- setzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 16. Januar 2025 festgehalten wurde, wurden in der Vergangenheit diverse behördliche Anstrengungen zur Beschaffung eines Reisepapiers getroffen, welche bisher leider erfolglos blieben. Die ursprüngliche Bestätigung der Identität des Gesuchsgegners vom 21. Dezember 2021 (MI-act. 508) wurde durch die russischen Behörden mittlerweile widerrufen bzw. ist aktu- ell nicht mehr gültig (MI-act. 2-23.). Die bisherigen Rückübernahmegesu- che der Schweizer Behörden wurden entweder abgelehnt oder die russi- schen Behörden traten mit wechselnden Begründungen nicht darauf ein (MI-act. 711, 743 f., 827). Auch das zuletzt eingereichte Rückübernahme- gesuch vom 12. November 2024 wurde abgelehnt (MI-act. 978 f., 2-29 ff.). - 10 - Gemäss Auskunft der russischen Vertretung sei die Erstellung von Reise- papieren für die Schweizer Behörden zudem im Moment äussert erschwert (MI-act. 1074). Unter diesen Umständen kann nicht weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass die russischen Behörden ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners innert vernünftiger Frist einem Rückübernahmegesuch zustimmen und die entsprechenden Ersatzreisedokumente ausstellen wer- den. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, womit das Vorliegen einer Vollzugsperspekti- ve ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners verneint werden muss. Die An- ordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzuläs- sig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die ge- eignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (act. 25). 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jah- ren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die be- troffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der be- willigten Haft bereits seit vier Monaten und sieben Tagen in ausländerrecht- licher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Vorbereitungshaft 8. Oktober 2024 bis 29. Oktober 2024; Ausschaffungshaft 29. Oktober 2024 bis - 11 - 15. Januar 2025; Durchsetzungshaft 15. Januar 2025 bis 14. Februar 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 7. April 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 7. April 2026 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 30. Januar 2025 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 14. April 2025,12.00 Uhr an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat nach wie vor keine Identitätspapiere beschafft und legt weiterhin ein unkooperatives Verhalten an den Tag. Er weigert sich weiterhin konsequent zu kooperieren und bei der Papierbeschaffung mit- zuwirken (MI-act. 841, 937, 1095). Dass der Gesuchsgegner seit der letzt- maligen Überprüfung der Haftverlängerung vom 16. Januar 2025 weiterhin keinerlei Bemühungen unternommen hat, bei der Beschaffung von Reise- papieren mitzuwirken, obwohl ihm diesbezügliche Möglichkeiten aufgezeigt wurden (MI-act. 2-64) unterstreicht zudem das weiterhin renitente Verhal- ten des Gesuchsgegners in Bezug auf seine Kooperation mit den Schwei- zer Behörden. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verlet- zen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse er- geben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. - 12 - Der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht jedoch geltend, dass aufgrund der Renitenz des Gesuchsgegners keine Vollzugsperspek- tive bestünde und die Durchsetzungshaft damit unverhältnismässig sei (act. 24). Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müs- sen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Ein- sicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zuläs- sigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener ver- weigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwir- kung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen vo- raussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffe- nen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Ver- halten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weige- rung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zu- lässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Darüber hinaus bringt der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vor, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners sei aufgrund dessen langjähriger Krankheitsgeschichte durch das Gericht abzuklären (act. 24 f). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme genügen jedoch nicht, um an der Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners überhaupt erst Zwei- fel aufkommen zu lassen. Diesbezüglich gilt es, erneut darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner im ZAA jederzeit eine ärztliche Behandlung wün- schen kann. Des Weiteren ist der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Mit- wirkungspflicht angehalten, entsprechende Krankenakten einzureichen, sofern er daraus eine mangelnde Hafterstehungsfähigkeit abzuleiten ver- sucht. Derzeit finden sich in den Akten keinerlei Belege für die aktuell vor- gebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Gesuchsgegners, womit eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit nicht einmal im Ansatz substantiiert ist. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. - 13 - 2. Der mit Urteil vom 11. Oktober 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.94 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör - insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft - zu gewähren. Gleich- zeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung per Video-Telefonie (Teams) einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 30. Januar 2025 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 14. April 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der mit Urteil vom 11. Oktober 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.94 einreichen. - 14 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per IncaMail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 14. Februar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Clavadetscher Hufschmid