6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung ist in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr (siehe vorne Erw. II/3.2) nicht ersichtlich. Der amtliche Vertreter des Gesuchsgegners macht denn auch keine entsprechenden Vorbringen geltend. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig.