3.3. Das MIKA stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Der Gesuchsgegner ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. Oktober 2025 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt worden (MI-act. 83 ff.), wobei Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Damit ist auch das in Art. 76a Abs. 2 lit.