Sein Verhalten setzt somit konkrete Anzeichen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Ausschaffung des Gesuchsgegners nach Deutschland vom 11. Dezember 2025 direkt ab Strafvollzug problemlos vollzogen werden konnte, wie der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vorbringt. Damit ist das in Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG genannte Anzeichen erfüllt.