Bis anhin hielt er sich nicht an behördliche Anordnungen. So wurde der Gesuchsgegner bereits einmal nach Deutschland rücküberstellt, woraufhin er aber erneut und im Wissen um seinen gültigen Landesverweis in die Schweiz eingereist ist. Zudem erschien der Gesuchsgegner am 1. April 2025 trotz nachweislich erhaltener Vorladung nicht zu einem Gespräch beim SEM und galt anschliessend als unbekannten Aufenthalts, sodass ihm der Abschreibungsbeschluss nicht zugestellt werden konnte (MI-act. 11, 15). Sein Verhalten setzt somit konkrete Anzeichen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.