Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung zugestimmt haben (MIact. 18 ff.), ist davon auszugehen, dass Deutschland nach wie vor als Dublin-Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2025 informierte das MIKA das SEM über den Umstand, dass der mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegte Gesuchsgegner erneut in die Schweiz eingereist sei, und bat um die Vorbereitung der erneuten Wegweisung (MI-act. 127).