Der Gesuchsgegner wurde im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz mit Entscheid des SEM vom 6. Mai 2025 dem Kanton Solothurn zugewiesen (MI-act. 143 ff.). Mit Urteil vom 20. Oktober 2025 des Bezirksgerichts Zofingen wurde jedoch eine Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner verfügt, sodass die Zuständigkeit auf den Kanton Aargau überging (MI-act. 83 ff.) und beim Kanton Aargau verblieben ist. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).