Der Gesuchsgegner bringt vor, die Landesverweisung sei kein Haftgrund (MI-act. 128). Der amtliche Vertreter macht im Wesentlichen geltend, die Haft sei unverhältnismässig, da der Gesuchsgegner bereit sei, die Schweiz in Richtung Deutschland zu verlassen und die vormalige Ausschaffung problemlos habe vollzogen werden können (act. 26 f.). II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung der Wegweisung in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind.