Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 30. Dezember 2025, 11.47 Uhr, erfolgte (MI-act. 128). Mit vorliegendem Entscheid ist die Haftüberprüfungsfrist eingehalten. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten.