D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist bis zum 1. Januar 2026, 12.00 Uhr, zur Stellungnahme ein (act. 16 ff.). E. Der Rechtsvertreter reichte am 1. Januar 2026, 11.18 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 23 ff.): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 30. Dezember 2025 sei aufzuheben und der Gesuchgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: