B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 30. Dezember 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 136 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 29. Dezember 2025, 14:00 Uhr. Sie wird für sieben Wochen bis am 15. Februar 2026, 12:00 Uhr, angeordnet.