Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Gesuchsgegner bereits am 4. Dezember 2024 in Deutschland sowie am 26. Oktober 2022 in Spanien um Asyl ersucht hatte (MI-act. 30). In der Folge ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 1. April 2025 um Rückübernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 23 ff.). Die deutschen Behörden stimmten der Rückübernahme am 2. April 2025 zu (MIact. 18 ff.). Daraufhin wies das SEM den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 6. Mai 2025 aus der Schweiz nach Deutschland weg und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug (MI-act. 143 ff.).