Mit Schreiben vom 31. März 2025 wurde der Gesuchsgegner zu einem persönlichen Gespräch am 1. April 2025 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vorgeladen. Die Kenntnisnahme dieses Schreibens quittierte der Gesuchsgegner eigenhändig (MI-act. 31). Nachdem er am 1. April 2025 nicht zum Gespräch erschien, schrieb das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners gleichentags als gegenstandslos geworden ab und hielt fest, dass der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts gelte (MI-act. 10 ff., 15). Der Abschreibungsbeschluss konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden (MI-act. 10).