Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.121 / sa ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 1. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bernhard Pigl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Marokko, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste gemäss eigenen Angaben am 29. März 2025 erstmals illegal in die Schweiz ein und stellte am 30. März 2025 ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 10, 37). Mit Schreiben vom 31. März 2025 wurde der Gesuchsgegner zu einem persönlichen Gespräch am 1. April 2025 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vorgeladen. Die Kenntnisnahme dieses Schreibens quittierte der Gesuchsgegner eigenhändig (MI-act. 31). Nachdem er am 1. April 2025 nicht zum Gespräch erschien, schrieb das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners gleichentags als gegenstandslos geworden ab und hielt fest, dass der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts gelte (MI-act. 10 ff., 15). Der Abschreibungsbeschluss konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden (MI-act. 10). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Gesuchsgegner bereits am 4. Dezember 2024 in Deutschland sowie am 26. Oktober 2022 in Spanien um Asyl ersucht hatte (MI-act. 30). In der Folge ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 1. April 2025 um Rückübernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 23 ff.). Die deutschen Behörden stimmten der Rückübernahme am 2. April 2025 zu (MI- act. 18 ff.). Daraufhin wies das SEM den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 6. Mai 2025 aus der Schweiz nach Deutschland weg und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug (MI-act. 143 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. Oktober 2025 wurde der Gesuchsgegner wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie für fünf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 83 ff.). Das Urteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft (MI-act. 94). Der Gesuchsgegner wurde am 11. Dezember 2025 direkt ab Strafvollzug nach Deutschland ausgeschafft (MI-act. 116). Am 28. Dezember 2025 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Basel-Stadt in Basel angehalten und vorläufig festgenommen (MI- act. 152 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2025 wegen Verweisungsbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (MI-act. 168 ff.). Noch am 29. Dezember 2025 um 14.00 Uhr wurde der Gesuchsgegner aus der Polizeihaft entlassen und am 30. Dezember 2025 dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 167, 121). -3- B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 30. Dezember 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 136 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 29. Dezember 2025, 14:00 Uhr. Sie wird für sieben Wochen bis am 15. Februar 2026, 12:00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüber- prüfung wünsche (MI-act. 128). D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist bis zum 1. Januar 2026, 12.00 Uhr, zur Stellung- nahme ein (act. 16 ff.). E. Der Rechtsvertreter reichte am 1. Januar 2026, 11.18 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 23 ff.): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 30. Dezember 2025 sei aufzuheben und der Gesuchgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin-Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 30. Dezember 2025, 11.47 Uhr, erfolgte (MI-act. 128). Mit vorliegendem Entscheid ist die Haftüberprüfungsfrist eingehalten. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vor- behalten. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Landesverweisung sei kein Haftgrund (MI-act. 128). Der amtliche Vertreter macht im Wesentlichen geltend, die Haft sei unverhältnismässig, da der Gesuchsgegner bereit sei, die Schweiz in Richtung Deutschland zu verlassen und die vormalige Ausschaffung problemlos habe vollzogen werden können (act. 26 f.). II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung der Wegweisung in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. -5- Der Gesuchsgegner wurde im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz mit Entscheid des SEM vom 6. Mai 2025 dem Kanton Solothurn zugewiesen (MI-act. 143 ff.). Mit Urteil vom 20. Oktober 2025 des Bezirks- gerichts Zofingen wurde jedoch eine Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner verfügt, sodass die Zuständigkeit auf den Kanton Aargau überging (MI-act. 83 ff.) und beim Kanton Aargau verblieben ist. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin-III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin- II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Ver- ordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Noten- austausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). 1.4. Die Schweiz hat die deutschen Behörden bereits am 1. April 2025 um Rückübernahme des Gesuchsgegners ersucht (MI-act. 23 ff.). Nachdem die deutschen Behörden der Rückübernahme am 2. April 2025 gestützt auf -6- Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung zugestimmt haben (MI- act. 18 ff.), ist davon auszugehen, dass Deutschland nach wie vor als Dublin-Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2025 informierte das MIKA das SEM über den Umstand, dass der mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegte Gesuchsgegner erneut in die Schweiz eingereist sei, und bat um die Vorbereitung der erneuten Wegweisung (MI-act. 127). 2. Vorliegend wurde eine „Dublin-Kombihaft“ angeordnet. Das bedeutet, dass sich die Haft in einer ersten Phase auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG stützt (Vorbereitung Wegweisungsentscheid) und vorerst maximal sieben Wochen dauert. Vorbehalten bleibt im Falle einer negativen Antwort des Dublin-Zielstaates der Einschub einer Phase von maximal fünf Wochen während eines Remonstrationsverfahrens (Art. 76a Abs. 3 lit. b AIG). Liegt ein Wegweisungsentscheid vor, kann die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für weitere sechs Wochen fortgesetzt werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass mit der Haft zunächst die Durchführung des Wegweisungsverfahrens und anschlies- send der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners sichergestellt werden soll. Damit ist der Haftzweck sowohl in Bezug auf die Phase der Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids als auch in Bezug auf die Phase des Wegweisungsvollzugs erstellt. 3. 3.1. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Weg- weisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach von einer Untertauchensgefahr auszugehen ist, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Es führt aus, der Gesuchsgegner sei im Wissen darum, dass Deutschland für sein Asylgesuch zuständig sei, und trotz bestehendem Landesverweis wieder in die Schweiz eingereist. Auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten habe er seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber zum Ausdruck gebracht. Aufgrund des Dublin-Abkommens müssen die Schweizer Behörden sicherstellen, dass der Gesuchsgegner in den für ihn zuständigen Dublin- -7- Staat überführt wird. Vorliegend dürfte die Zuständigkeit bei Deutschland liegen (MI-act. 18 ff.); das SEM muss allerdings ein erneutes Rück- übernahmegesuch stellen (act. 5). Aus diesem Grund ist eine selbst- ständige Reise des Gesuchsgegners nach Deutschland keine Option. Rechtlich ist einzig eine Rückführung in den zuständigen Dublin-Staat möglich, mit Benachrichtigung der entsprechenden Behörden im Dublin- Staat. Auch wenn der Gesuchsgegner eine Ausreisebereitschaft signalisiert, ist mit seiner Kooperation hinsichtlich einer solchen Rück- führung nicht zu rechnen. Bis anhin hielt er sich nicht an behördliche Anordnungen. So wurde der Gesuchsgegner bereits einmal nach Deutsch- land rücküberstellt, woraufhin er aber erneut und im Wissen um seinen gültigen Landesverweis in die Schweiz eingereist ist. Zudem erschien der Gesuchsgegner am 1. April 2025 trotz nachweislich erhaltener Vorladung nicht zu einem Gespräch beim SEM und galt anschliessend als unbekannten Aufenthalts, sodass ihm der Abschreibungsbeschluss nicht zugestellt werden konnte (MI-act. 11, 15). Sein Verhalten setzt somit konkrete Anzeichen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Ausschaffung des Gesuchsgegners nach Deutschland vom 11. Dezember 2025 direkt ab Strafvollzug problemlos vollzogen werden konnte, wie der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vorbringt. Damit ist das in Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG genannte Anzeichen erfüllt. 3.3. Das MIKA stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Der Gesuchsgegner ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. Oktober 2025 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt worden (MI-act. 83 ff.), wobei Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Damit ist auch das in Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG genannte Anzeichen gegeben. 3.4. Somit liegen konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b und h AIG vor, dass sich der Gesuchsgegner dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde. Damit kann offenbleiben, ob zusätzlich das Anzeichen gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. a AIG erfüllt ist. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners, die Landesverweisung sei kein Grund für eine Haft, begründet das MIKA die Haftanordnung wie dargelegt nicht mit der Landesverweisung, sondern den konkreten Hinweisen, dass sich der Gesuchsgegner der Wegweisung entziehen werde. -8- 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung ist in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr (siehe vorne Erw. II/3.2) nicht ersichtlich. Der amtliche Vertreter des Gesuchsgegners macht denn auch keine entsprechenden Vorbringen geltend. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind folglich keinerlei Gründe ersichtlich, welche die ange- ordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für zunächst maximal sieben Wochen bis zum 15. Februar 2026 an (act. 1 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Nach Eröffnung des Wegweisungsentscheides erfolgt die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners bis zur Rücküberführung gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) und dauert längstens sechs Wochen. Den Übergang in die Verfahrensphase des Wegweisungs- vollzugs hat das MIKA mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. Weigert sich der Gesuchsgegner im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert er auf eine andere Art und Weise durch sein persönliches Verhalten die Überstellung, kann gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG Renitenzhaft angeordnet werden. Die gemäss nationalem Recht geltende Höchstdauer der Haft von drei Monaten darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschöpft werden und muss richterlich überprüfbar sein (BGE 148 II 169, Erw. 4 ff.). Nachdem das Bundesgericht offengelassen hat, welche Haftdauer insgesamt zulässig ist, wird aufgrund des konkreten Einzelfalls zu bestimmen sein, für wie lange Renitenzhaft angeordnet werden darf. -9- 8. Es bestehen überdies keine Anzeichen dafür, dass die für die Rückführung des Gesuchsgegners nach Deutschland notwendigen Schritte nicht innert der jeweils maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden könnten und die Haft gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG zu beenden wäre. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 30. Dezember 2025 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird bestätigt. Die Haft begann am 29. Dezember 2025, 14.00 Uhr. 2. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung der und Verlängerung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG. 3. Das MIKA wird verpflichtet, den Übergang der Haftphasen mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. 4. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 5. Es werden keine Kosten auferlegt. 6. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. - 10 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 1. Januar 2026; vorab per Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [vom 17. Juni 2005 Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 1. Januar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Dambeck Angliker