Sofern Ausländer und Ausländerinnen rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen können, hat das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG die Möglichkeit, Ausländer und Ausländerinnen auch in diese Staaten auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder ein Reisedokument vorgelegt, noch hat er belegt, dass er in einem anderen Staat als seinem Heimatland einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Demnach ist vorliegend kein rechtmässiger Vollzug der Wegweisung in ein anderes Land als in die Türkei möglich. Insgesamt sind demnach keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.