Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab der Gesuchsgegner am 28. Januar 2025 zu Protokoll, dass hinsichtlich der Heirat noch keine konkreten Schritte unternommen worden seien, um das Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten (MI-act. 135). Die Haft erweist sich demnach in Hinblick auf eine allfällige Heirat nicht als unverhältnismässig. 7.2. Der Gesuchsgegner macht zudem geltend, er sei aus der Haft zu entlassen, damit er in einen Drittstaat ausreisen könne (act. 3).