3.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt. Gegen den Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 6. August 2024 eine Eingrenzung auf das Staatsgebiet des Kantons Aargau erwirkt (MIact. 54 ff.). Gemäss eigenen Aussagen des Gesuchsgegners ist dieser in der Zeit zwischen dem 26. November 2024 und dem 3. Dezember 2024 zweimal nach Basel gereist (MI-act. 135). Mit seinem Aufenthalt in Basel hat der Gesuchsgegner gegen die gegen ihn verfügte Rayonauflage verstossen.