Des Weiteren hielt sich der Gesuchsgegner vom 26. November 2024 bis am 3. Dezember 2024 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf und galt als unbekannten Aufenthalts (MIact. 123). Bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen ist nach -7- bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter bestehenden Untertauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.