Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 18. April 2024 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 12 ff.). Er äusserte sich wiederholt dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung der Türkei zu verlassen (MI-act. 65, 94, 115, 135.). In der stetigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Des Weiteren hielt sich der Gesuchsgegner vom 26. November 2024 bis am 3. Dezember 2024 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf und galt als unbekannten Aufenthalts (MIact.