Der Gesuchsgegner hat anlässlich der heutigen Verhandlung vorgebracht, es bestehe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eine Gefahr an Leib und Leben (Protokoll S. 3, act. 35). Sowohl das SEM mit Entscheid vom 14. April 2024 als auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2024 qualifizierten die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Asylgründe als nicht asylrelevant oder unglaubhaft (MI-act. 12 ff., 26 ff.). Die vom Gesuchsgegner an der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Vorbringen sind dieselben wie im Asylantrag und wurden vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht bereits abschliessend beurteilt.