1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 28. Januar 2025 sei aufzuheben und der Gesuchgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: