B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 28. Januar 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 134 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 28. Januar 2025, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 27. April 2025, 12.00 Uhr, angeordnet.