Das MIKA wurde schliesslich am 3. Dezember 2024 darüber informiert, dass sich der Gesuchsgegner wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte (MI-act. 124), woraufhin das MIKA den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 für ein weiteres Ausreisegespräch am 11. Dezember 2024 vorlud (MI-act. 125). Der Gesuchsgegner blieb diesem Gespräch unentschuldigt fern (MI-act. 127). Am 28. Januar 2025 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Aargau in seiner Unterkunft angehalten und dem MIKA zugeführt (MIact. 132).