Das MIKA setzte dem Gesuchsgegner mit Mitteilung vom 20. November 2024 eine Frist bis zum 27. November 2024 an, um ein weiteres Asylgesuch einzureichen (MI-act. 121). Ein solches Asylgesuch des -3- Gesuchsgegners ist bis zum heutigen Zeitpunkt der Haftüberprüfung nicht eingegangen. Am 26. November 2024 teilte der Kantonale Sozialdienst Aargau dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner der Nothilfeauszahlung ferngeblieben sei. Er habe sich verabschiedet und geäussert, dass er ins Ausland ausreisen werde (MI-act. 123).