Mit Entscheid vom 18. April 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum (MIact. 12 ff.). Mit Urteil vom 11. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners hinsichtlich des Asylentscheides ab (MIact. 26 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner daraufhin eine neue Ausreisefrist bis am 30. Juli 2024 an (MI-act. 44 f.).