Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.11 / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Rechtspraktikantin Unger Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von der Türkei z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist am 30. Oktober 2023 illegal in die Schweiz eingereist und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff.). Mit Entscheid vom 18. April 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum (MI- act. 12 ff.). Mit Urteil vom 11. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners hinsichtlich des Asylentscheides ab (MI- act. 26 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner daraufhin eine neue Ausreisefrist bis am 30. Juli 2024 an (MI-act. 44 f.). Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) führte mit dem Gesuchsgegner am 6. August 2024 ein Ausreisegespräch durch. Der Gesuchsgegner gab dabei an, nicht bereit zu sein, in die Türkei zurückzukehren (MI-act. 64 ff.). Gleichentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör hinsichtlich der Anordnung einer Eingrenzung auf das Staatsgebiet des Kantons Aargau und verfügte diese sogleich (MI-act. 54 ff.). Das MIKA gab am 9. Oktober 2024 eine Flugbuchung für den Gesuchsgegner in Auftrag. Es wurde in der Folge ein Flug am 28. November 2024 nach Istanbul (Türkei) gebucht (MI-act. 87 ff.). Am 18. Oktober 2024 führte das MIKA erneut ein Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner durch, wobei dieser erneut angab, nicht bereit zu sein, in die Türkei zurückzukehren (MI-act. 93 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 14. November 2024 dem türkischen Konsulat in Zürich zugeführt. Er äusserte gegenüber dem Konsul ebenfalls dass er nicht bereit sei in die Türkei auszureisen und dass er ein neues Asylgesuch stellen wolle. Das Konsulat stellte dem Gesuchsgegner daraufhin kein Ersatzreisedokument aus (MI-act. 115, 136). Der gebuchte Flug des Gesuchsgegners am 28. November 2024 wurde in der Folge vom MIKA annulliert (MI-act. 117). Das MIKA setzte dem Gesuchsgegner mit Mitteilung vom 20. November 2024 eine Frist bis zum 27. November 2024 an, um ein weiteres Asylgesuch einzureichen (MI-act. 121). Ein solches Asylgesuch des -3- Gesuchsgegners ist bis zum heutigen Zeitpunkt der Haftüberprüfung nicht eingegangen. Am 26. November 2024 teilte der Kantonale Sozialdienst Aargau dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner der Nothilfeauszahlung ferngeblieben sei. Er habe sich verabschiedet und geäussert, dass er ins Ausland ausreisen werde (MI-act. 123). Das MIKA wurde schliesslich am 3. Dezember 2024 darüber informiert, dass sich der Gesuchsgegner wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte (MI-act. 124), woraufhin das MIKA den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 für ein weiteres Ausreisegespräch am 11. Dezember 2024 vorlud (MI-act. 125). Der Gesuchsgegner blieb diesem Gespräch unentschuldigt fern (MI-act. 127). Am 28. Januar 2025 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Aargau in seiner Unterkunft angehalten und dem MIKA zugeführt (MI- act. 132). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 28. Januar 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 134 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 28. Januar 2025, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 27. April 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 35). -4- Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 35): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 28. Januar 2025 sei aufzuheben und der Gesuchgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 28. Januar 2025, 07.00 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 31. Januar 2025, 11.45 Uhr; das Urteil wurde um 12.20 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die -5- Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 18. April 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg (MI-act. 12 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Gesuchsgegner hat anlässlich der heutigen Verhandlung vorgebracht, es bestehe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eine Gefahr an Leib und Leben (Protokoll S. 3, act. 35). Sowohl das SEM mit Entscheid vom 14. April 2024 als auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2024 qualifizierten die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Asylgründe als nicht asylrelevant oder unglaubhaft (MI-act. 12 ff., 26 ff.). Die vom Gesuchsgegner an der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Vorbringen sind dieselben wie im Asylantrag und wurden vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht bereits abschliessend beurteilt. Der Gesuchsgegner vermochte auch keinerlei neue Nachweise zu erbringen, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Zudem haben sich die Verhältnisse seit der Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 2024 auch nicht grundlegend geändert. Eine offensichtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsentscheides ist demnach vorliegend zu verneinen (vgl. BGE 125 II 217, Erw. 2). Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. -6- 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 18. April 2024 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 12 ff.). Er äusserte sich wiederholt dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung der Türkei zu verlassen (MI-act. 65, 94, 115, 135.). In der stetigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Des Weiteren hielt sich der Gesuchsgegner vom 26. November 2024 bis am 3. Dezember 2024 nicht mehr in der ihm zuge- wiesenen Unterkunft auf und galt als unbekannten Aufenthalts (MI- act. 123). Bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen ist nach -7- bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter beste- henden Untertauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt. Gegen den Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 6. August 2024 eine Eingrenzung auf das Staatsgebiet des Kantons Aargau erwirkt (MI- act. 54 ff.). Gemäss eigenen Aussagen des Gesuchsgegners ist dieser in der Zeit zwischen dem 26. November 2024 und dem 3. Dezember 2024 zweimal nach Basel gereist (MI-act. 135). Mit seinem Aufenthalt in Basel hat der Gesuchsgegner gegen die gegen ihn verfügte Rayonauflage verstossen. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 35). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist aufgrund der bestehenden -8- Untertauchensgefahr nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. 7.1. Der Gesuchsgegner bringt jedoch vor, er befände sich derzeit dabei, eine mit ihm weit verwandte Frau kennenzulernen und eine Heirat sei nicht auszuschliessen (MI-act. 135). Er sei daher aus der Haft zu entlassen, damit er die ehelichen Vorbereitungsmassnahmen treffen könne (act. 4). Die Ausschaffungshaft kann sich gemäss geltender Rechtsprechung bei einer bevorstehenden Heirat als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. Urteile 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 5.2; 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab der Gesuchsgegner am 28. Januar 2025 zu Protokoll, dass hinsichtlich der Heirat noch keine konkreten Schritte unternommen worden seien, um das Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten (MI-act. 135). Die Haft erweist sich demnach in Hinblick auf eine allfällige Heirat nicht als unverhältnismässig. 7.2. Der Gesuchsgegner macht zudem geltend, er sei aus der Haft zu entlassen, damit er in einen Drittstaat ausreisen könne (act. 3). Sofern Ausländer und Ausländerinnen rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen können, hat das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG die Möglichkeit, Ausländer und Ausländerinnen auch in diese Staaten auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder ein Reisedokument vorgelegt, noch hat er belegt, dass er in einem anderen Staat als seinem Heimatland einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Demnach ist vorliegend kein rechtmässiger Vollzug der Wegweisung in ein anderes Land als in die Türkei möglich. Insgesamt sind demnach keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -9- 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung per Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 28. Januar 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 27. April 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. - 10 - 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 31. Januar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Clavadetscher Hufschmid