geben, weshalb im konkreten Fall noch kein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. 3. Die mit Urteil vom 26. September 2025 festgestellten Haftgründe, die Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 und die Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit h AIG bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.96, Erw. II/3; MI-act. 272 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (vgl. Stellungnahme vom 16. Dezember 2025).