Das Bezirksgericht Aarau verwies den Gesuchsgegner mit Urteil ST.2022.105 vom 30. Juni 2022 für zehn Jahre des Landes. Das Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 189 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, dass der Vollzug der Ausschaffung des Gesuchsgegners nicht möglich sei, weil die marokkanischen Behörden nicht bereit seien, ein Ersatzreisedokument auszustellen (act. 13 f.).