2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 24. Dezember 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.96 vom 26. September 2025; MI-act. 272 ff.). Das MIKA ordnete am 10. Dezember 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Der Gesuchsgegner verweigerte die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 315) und sein amtlicher Vertreter teilte mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung verzichtet werde (act. 11). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.