E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 13 f.): Die Verlängerung der Ausschaffungshaft von 3 Monaten, verfügt durch das MIKA sei nicht zu genehmigen, der Gesuchsgegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen. -5- Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: