C. Da der Gesuchsgegner auf eine Teilnahme am rechtlichen Gehör verzichtet hatte, forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 11. Dezember 2025, 17.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Im Falle eines Verzichts darauf, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 16. Dezember 2025, 17.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 6 f.). D. Der amtliche Rechtsvertreter teilte am 11. Dezember 2025 mit, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde (act. 11).