Am 30. September 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug an (MI-act. 262 f.) und am 1. Oktober 2025 ersuchte das SEM die marokkanischen Behörden um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner (MI-act. 264). Der in der Folge für den 19. November 2025 gebuchte Flug musste jedoch am 18. November 2025 annulliert werden, weil die marokkanischen Behörden kein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner ausgestellt hatten (MI-act. 300). Das SEM fragte gleichentags bei den marokkanischen Behörden nach, ob ein Ersatzreisedokument ausgestellt werde und innert welcher Frist damit -4-