Am 26. September 2025 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft zugeführt (MI-act. 241 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 24. Dezember 2025, 12.00 Uhr (MI-act. 245 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. September 2025 bestätigt wurde (WPR.2025.96; MI-act. 272 ff.).