Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.117 / sa / bs / ms ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Stierli, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Rechtspraktikant Strittmatter Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Marokko, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, aus dem palästinensischen Autonomiegebiet, alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias D._____, geb. tt.mm.jjjj, von Unbekannt, alias E._____, geb. tt.mm.jjjj, aus dem palästinensischen Autonomiegebiet, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürichamtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 11. Mai 2018 in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 8). Am 22. Mai 2018 stellte er ein Asylgesuch, wobei er angab, B._____ zu heissen, am tt.mm.jjjj geboren und palästinensischer Staatsangehöriger zu sein (MI-act. 3 ff.). Ab dem 24. Mai 2018 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 7, 9). Am 27. August 2018 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin- Verfahrens aus Dänemark in die Schweiz überstellt (MI-act. 25). Am darauffolgenden Tag stellte er ein zweites Asylgesuch (MI-act. 19). An- lässlich der Befragung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. September 2018 gab er an, D._____ zu heissen und am tt.mm.jjjj in Gaza geboren zu sein (MI-act. 19 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner sich ab dem 2. Oktober 2018 nicht mehr im Empfangszentrum Chiasso aufgehalten hatte, schrieb das SEM das Asyl- verfahren am 9. November 2018 ab (MI-act. 35). Am 12. März 2020 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin- Verfahrens aus Österreich in die Schweiz überstellt. Obwohl er dazu an- gewiesen worden war, meldete er sich in der Folge nicht beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA; MI-act. 48 f.). Am 1. Juli 2020 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin- Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt und meldete sich trotz einer entsprechenden Anweisung erneut nicht beim MIKA (MI- act. 52, 57). Am 21. Dezember 2021 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt (MI- act. 70). Diesmal meldete er sich anweisungsgemäss beim Schalter des MIKA (MI-act. 72). In der Folge wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen (MI-act. 77). Am 6. Januar 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen des Verdachts auf einen Raub vorläufig festgenommen (MI-act. 81 ff.). Am 9. Januar 2022 wurde er wegen des Verdachts auf einen versuchten Einbruchdiebstahl erneut festgenommen und befand sich in der Folge bis zum 30. Juni 2022 in Untersuchungshaft (MI-act. 84 ff., 191). -3- Interpol Madrid teilte am 9. Februar 2022 mit, dass der Gesuchsgegner als F._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Marokko, registriert sei (MI-act. 87). Mit Entscheid vom 29. Juni 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn sodann, die Schweiz und den Schengen-Raum nach der Haftentlassung zu verlassen (MI-act. 169 ff.). Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Gesuchsgegner am 30. Juni 2022 wegen Raubs, versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sach- beschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und sprach einen Landesverweis von zehn Jahren aus (MI-act. 189 ff.). Das MIKA führte am 2. August 2022 mit dem Gesuchsgegner ein Ausreise- gespräch, anlässlich dessen er angab, palästinensischer Staatsange- höriger zu sein und nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen (MI- act. 199 f.). Ab dem 10. August 2022 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufent- halts (MI-act. 213). Am 21. März 2023 identifizierten die marokkanischen Behörden den Gesuchsgegner als A._____ (MI-act. 222). Nachdem der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt worden war, wurde er am 25. September 2025, 11.30 Uhr, von der Kantonspolizei Zürich fest- genommen (MI-act. 231 ff.). Am 26. September 2025 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft zugeführt (MI-act. 241 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 24. Dezember 2025, 12.00 Uhr (MI-act. 245 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. September 2025 bestätigt wurde (WPR.2025.96; MI-act. 272 ff.). Am 30. September 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug an (MI-act. 262 f.) und am 1. Oktober 2025 ersuchte das SEM die marokkanischen Behörden um Ausstellung eines Ersatzreise- dokuments für den Gesuchsgegner (MI-act. 264). Der in der Folge für den 19. November 2025 gebuchte Flug musste jedoch am 18. November 2025 annulliert werden, weil die marokkanischen Behörden kein Ersatzreise- dokument für den Gesuchsgegner ausgestellt hatten (MI-act. 300). Das SEM fragte gleichentags bei den marokkanischen Behörden nach, ob ein Ersatzreisedokument ausgestellt werde und innert welcher Frist damit -4- gerechnet werden könne, wobei diese Anfrage unbeantwortet blieb (MI- act. 301, 308). Am 3. Dezember 2025 fragte das SEM die marokkanischen Behörden erneut nach dem Stand des Antrags um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (MI-act. 309), wobei auch diese Anfrage – soweit aus den Akten ersichtlich – bisher unbeantwortet blieb. B. Am 10. Dezember 2025 verweigerte des Gesuchsgegner seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 315). Gleichentags verfügte das MIKA eine Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 24. März 2026, 12.00 Uhr, verlängert. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Da der Gesuchsgegner auf eine Teilnahme am rechtlichen Gehör verzichtet hatte, forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Rechts- vertreter des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 11. Dezember 2025, 17.00 Uhr, mit- zuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Im Falle eines Verzichts darauf, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 16. Dezember 2025, 17.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 6 f.). D. Der amtliche Rechtsvertreter teilte am 11. Dezember 2025 mit, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde (act. 11). E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und be- antragte Folgendes (act. 13 f.): Die Verlängerung der Ausschaffungshaft von 3 Monaten, verfügt durch das MIKA sei nicht zu genehmigen, der Gesuchsgegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen. -5- Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 24. Dezember 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.96 vom 26. September 2025; MI-act. 272 ff.). Das MIKA ordnete am 10. Dezember 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Der Gesuchsgegner verweigerte die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 315) und sein amtlicher Vertreter teilte mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung verzichtet werde (act. 11). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). -6- 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Die Haftrichterin hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das Bezirksgericht Aarau verwies den Gesuchsgegner mit Urteil ST.2022.105 vom 30. Juni 2022 für zehn Jahre des Landes. Das Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 189 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, dass der Vollzug der Ausschaffung des Gesuchsgegners nicht möglich sei, weil die marokkani- schen Behörden nicht bereit seien, ein Ersatzreisedokument auszustellen (act. 13 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar wurde bislang noch kein Ersatzreisedokument ausgestellt und die Anfragen des SEM an die marokkanischen Behörden vom 18. November und 3. Dezember 2025 blieben unbeantwortet (MI-act. 301, 308 f.). Aus der bisherigen Verzögerung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Vollzug der Ausschaffung nicht möglich ist, zumal der Vertreter des MIKA anlässlich der Verhandlung betreffend die Haftüberprüfung vom 26. September 2025 ausgesagt hat, grundsätzlich würden die marokkanischen Behörden Ersatzreisepapiere ausstellen (Protokoll WPR.2025.96 S. 5). Aktuell sind keine Anzeichen vorhanden, dass nicht mit der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments gerechnet werden kann, womit zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor von einer Vollzugsperspektive auszugehen ist. Sollte die Haft allenfalls erneut verlängert werden, hat das MIKA einen Amtsbericht des SEM vorzulegen, der Auskunft darüber gibt, wie viele Ausschaffungen nach Marokko im Jahr 2025 erfolgreich waren und wie lange es zwischen der Identifizierung bzw. dem Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und der Ausstellung eines Ersatz- reisedokuments dauerte. Zudem hat der Amtsbericht darüber Auskunft zu -7- geben, weshalb im konkreten Fall noch kein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. 3. Die mit Urteil vom 26. September 2025 festgestellten Haftgründe, die Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 und die Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit h AIG bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.96, Erw. II/3; MI-act. 272 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (vgl. Stellungnahme vom 16. Dezember 2025). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft von 25. September 2025 bis 24. Dezember 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 24. März 2026 enden und die Haft kann längstens bis zum 24. März 2027 verlängert werden. -8- 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 24. März 2026, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstel- lung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der fami- liären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismäs- sig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 26. September 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.96 nach Haftentlassung einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlas- sungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). -9- 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtli- chen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 10. Dezember 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungs- haft wird bis zum 24. März 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.96 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht - 10 - innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 18. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Stierli Angliker