6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft seit 3 Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft vom 6. Oktober 2025 bis 5. Januar 2026). Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere 3 Monate, d.h. bis zum 5. April 2026, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG.