Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung – nicht erfüllt werden könne, weil es die aktuelle politische Situation faktisch unmöglich mache, Personen nach Belarus auszuschaffen. Er verweist auf MI-act. 294, wo geschrieben stehe, weshalb es mit dem Ersatzreisedokument nicht funktioniere. Jetzt sei zwar ein Ersatzreisedokument vorhanden, darüber hinaus habe sich aber nichts geändert bis heute. Insbesondere sei weiterhin unklar, inwiefern Begleitpersonen mitreisen könnten aufgrund der Vorgabe -7-