Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 6. Mai 2024 ab, wies ihn zugleich aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz und den Schengen-Raum spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylentscheids zu verlassen habe (MI-act. 69 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht weder auf die Beschwerde (MI-act. 82 ff.) noch auf das Revisionsgesuch (MI-act. 102 ff.) des Gesuchsgegners eintrat, ist er mittlerweile auch rechtskräftig.