Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Damit ist der Haftzweck erstellt. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Haft einem anderen Zweck dient als dem des Vollzugs der Wegweisung. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht allerdings geltend, dass der Haftzweck nicht erfüllt werden könne, weil es in der aktuellen politischen Situation nicht möglich sei, jemanden nach Belarus auszuschaffen. Dieses Argument und die entsprechenden Ausführungen werden in Ziffer 2.3. (Haftbeendigungsgründe) eingehend geprüft.