B. Am 8. Dezember 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate, wobei der Gesuchsgegner zu Beginn eine Stellungnahme abgab und die weitere Teilnahme verweigerte. Gleichentags verfügte das MIKA eine Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 5. April 2026, 12.00 Uhr, verlängert.