Am 16. November 2025 (Eingang am 19. November 2025) stellte der Gesuchsgegner ein Haftentlassungsgesuch (MI-act. 325 f.), welches durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. November 2025 abgelehnt wurde (WPR.2025.110; MI-act. 337 ff.). Am 5. Dezember 2025 stellten die belarussischen Behörden erneut ein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner mit Gültigkeit bis zum 1. Juni 2026 aus (MI-act. 351 f.).