Am 7. Oktober 2025 wurde dem Gesuchsgegner im Rahmen der Befragung durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 276 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei an, nicht freiwillig nach Belarus zurückkehren zu wollen (MI-act. 279). Anschliessend ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, die durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 9. Oktober 2025 bis zum 5. Januar 2026 bestätigt wurde (WPR.2025.100; MI-act. 306 ff.).