Am 6. Oktober 2025, 06.54 Uhr, wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA von der Kantonspolizei Aargau in der Asylunterkunft Q._____ zwecks Zuführung an den Flughafen Zürich angehalten (MI-act. 270). Dieser weigerte sich jedoch, den Flug nach Belarus anzutreten (MI-act. 267). Der Gesuchsgegner wurde daraufhin auf Anordnung des MIKA gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) festgenommen und im Bezirksgefängnis Aarau inhaftiert (MI-act. 270, 276). -4-