Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 18. Juni 2025 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA erneut zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 200 ff.). Am 19. Juni 2025 äusserte des SEM ernsthafte Bedenken im Hinblick auf die Rückführung des Gesuchsgegner und bat das MIKA daher, mit den Vorbereitungsarbeiten für die Rückreiseorganisation zuzuwarten (MIact. 205 f.). Am 24. Juni 2025 informierte das SEM das MIKA, dass nichts mehr gegen eine Rückführung spreche und dass das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug anmelden könne (MI-act. 224).