Am 21. März 2025 wurde der Gesuchsgegner von der Luzerner Polizei in Luzern aufgegriffen (MI-act. 175 ff.). In der Folge wurde er am 16. April 2025 von der Staatsanwaltschaft Luzern unter anderem wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i. S. v. Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) mittels Strafbefehls verurteilt (MI-act. 178 ff.). Im April 2025 stellten die belarussischen Behörden für den Gesuchsgegner neues Ersatzreisedokument aus, mit Gültigkeit bis zum 16. Oktober 2025 (MI-act. 194 ff.).