suchsgegner am 2. Juli 2024 eingereichte Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2024 nicht ein (MIact. 102 ff.). Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) führte am 13. August 2024 mit dem Gesuchsgegner ein Ausreisegespräch, anlässlich dessen der Gesuchsgegner aussagte, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatstaat zurückzukehren (MI-act. 117 f.). Gleichentags verfügte das MIKA eine unbefristete Eingrenzung auf den Kanton Aargau (MI-act. 106 ff.). Am 3. Oktober 2024 stellten die belarussischen Behörden für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument mit Gültigkeit bis zum 31. März 2025 aus (MI-act. 137 ff.).