Es liegt nun auch am Gesuchsgegner den geplanten Flug anzutreten. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner auch längst mit den Behörden hätte kooperieren, ausreisen und sich im Heimatland operieren lassen können. Aufgrund des Gesagten ist die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.