getragen werden und seine Hafterstehungsfähigkeit ist dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. vorstehend E. 4). Nachdem die algerischen Behörden ein Ersatzreisedokument zugesichert haben (MI-act. 386), eine Flugbuchung vorliegt (act. 45) und die Transportfähigkeit des Gesuchsgegners am 20. November 2025 bestätigt worden ist (MI-act. 400 f.), steht einer zeitnahen Ausschaffung sodann nichts im Wege. Der Gesuchsgegner wird den operativen Eingriff damit innert absehbarer Frist in seinem Heimatland durchführen können. Es liegt nun auch am Gesuchsgegner den geplanten Flug anzutreten.