Der beurteilende Arzt hielt lediglich fest, dass falls die Veränderung im Kniegelenk nicht operiert werde und eine weitere Schädigung die Folge sei, eine Arthrose entstehe (act. 43). Der Gesuchsgegner leidet gemäss seinen Aussagen zwar unter Schmerzen und ist bei der Ausführung gewisser Alltagsverrichtungen auf Hilfe angewiesen. Diesen Umständen kann jedoch im Rahmen der Inhaftierung Rechnung - 11 -