Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals R._____ vom 9. Dezember 2025 handelt es sich bei den Beschwerden des Gesuchsgegners nicht um einen lebensbedrohlichen Befund (act. 43 f.). Entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners geht aus dem Bericht auch nicht hervor, dass es zu ernsthaften dauerhaften Schäden kommt, wenn der Gesuchsgegner nicht umgehend operiert wird. Der beurteilende Arzt hielt lediglich fest, dass falls die Veränderung im Kniegelenk nicht operiert werde und eine weitere Schädigung die Folge sei, eine Arthrose entstehe (act.